d) Zusammenfasend ist festzuhalten, dass keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Die Verfügung vom 17. Mai 2021 ist daher bloss anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurde das Baupolizeiverfahren mit dieser Verfügung abgeschlossen. Es ist nicht mehr rechtshängig. Der Erlass einer neuen Verfügung kann daher nicht mit dem Nicht-Vorliegen einer ursprünglichen Verfügung begründet werden. 3. Nachträgliche Beschwerde