Die fragliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressat eröffnet und erlangte damit Publizität. Dass die Eröffnung an die Beschwerdeführenden zu Unrecht unterlassen wurde, stellt hingegen einen Eröffnungsmangel dar. Daraus darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Die Folge ist allerdings nicht die Nichtigkeit des mit Eröffnungsfehlern behafteten Verwaltungsakts, sondern die 5 statt vieler BGE 147 IV 93 E. 1.4.4, 145 III 436 E. 4; BGer 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.4; BVR 2016 S. 318