Diese hätte im Beschwerdeverfahren gerügt und wohl auch geheilt werden können. Ein Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Da sich die Beschwerdeführenden als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligten, hätte ihnen auch die Verfügung vom 17. Mai 2021, mit der das Baupolizeiverfahren abgeschlossen wurde, eröffnet werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt jedoch kein Fall einer nicht eröffneten Verfügung vor, die als nichtig betrachtet werden müsste. Die fragliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer als Verfügungsadressat eröffnet und erlangte damit Publizität.