Warum dies im Laufe des Verfahrens unterblieb, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Den Beschwerdeführenden hätte insbesondere das Schreiben der Anwältin des Beschwerdegegners vom 21. April 2021 zugestellt werden müssen, ebenso die Unterlagen, die der Beschwerdegegner der Gemeinde mit E-Mail vom 26. April 2021 zukommen liess. Zudem hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Indem die Gemeinde dies unterliess, verletze sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine qualifizierte, sondern um eine einfache Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese hätte im Beschwerdeverfahren gerügt und wohl auch geheilt werden können.