c) Aufgrund der E-Mail des Beschwerdeführers 1 vom 22. Mai 2019 erhielt die Gemeinde Kenntnis von möglichen baurechtswidrigen Tatbeständen. Sie leitete deshalb korrekterweise ein baupolizeiliches Verfahren ein, erkundigte sich bei den Beschwerdeführenden, ob sie sich am Verfahren als Partei beteiligen wollten und gab dem Beschwerdegegner Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Zu Beginn des Verfahrens bediente sie die Beschwerdeführenden jeweils mit einer Kopie der Korrespondenz. Warum dies im Laufe des Verfahrens unterblieb, lässt sich den Akten nicht entnehmen.