Ebenso muss eine in keiner Weise eröffnete Verfügung als nicht existent und damit als nichtig betrachtet werden.7 Sie kann weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckt werden. Die Nichteröffnung ist von der mangelhaften Eröffnung eines Verwaltungsakts abzugrenzen.8 Eine mangelhafte Eröffnung liegt vor, wenn der fragliche Verwaltungsakt zwar im Grundsatz Publizität erlangt hat, die Eröffnung aber mit Fehlern behaftet ist. So hat sich die Eröffnung an alle Betroffenen zu richten. Soweit sie zu Unrecht unterbleibt, ist sie mangelhaft.9 Inhaltliche Mängel sind nur ganz ausnahmsweise, in besonders schweren Fällen, mit der Nichtigkeitsfolge verbunden.