Einfache Gehörsverletzungen wie das Missachten des Anspruchs auf Stellungnahme zum Beweisergebnis können demgegenüber unter Umständen vor oberer Instanz geheilt werden; sie führen von vornherein nur im Fall der Anfechtung des fehlerhaft zustande gekommenen Verwaltungsakts zu Korrekturen. Das gilt auch für unrichtige oder unvollständige Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts.6 Nichtig kann eine Verfügung auch dann sein, wenn sie an schweren Form- oder Eröffnungsfehlern leidet. Das ist etwa der Fall bei fehlender Schriftlichkeit, wo diese vorgeschrieben ist. Ebenso muss eine in keiner Weise eröffnete Verfügung als nicht existent und damit als nichtig betrachtet werden.7