ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie). Inhaltliche Mängel führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht.5 Schwerwiegende Verfahrensfehler können die Nichtigkeit eines Rechtsakts zur Folge haben. Als schwerwiegend ist etwa der Umstand zu werten, dass die betroffene Person gar keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen. Ferner zählen qualifizierte Verletzungen des Gehörsanspruchs dazu. Einfache Gehörsverletzungen wie das Missachten des Anspruchs auf Stellungnahme zum Beweisergebnis können demgegenüber unter Umständen vor oberer Instanz geheilt werden;