b) Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu berücksichtigen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nur anfechtbar. Entsprechend werden sie durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtig sind sie nur dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht 6/14 BVD 120/2022/39