Zudem müsse auch für ihn offensichtlich sein, dass das Schreiben seiner Anwältin und die Verfügung vom 17. Mai 2021 den Beschwerdeführenden hätte eröffnet werden müssen. Insgesamt würden die Interessen der Beschwerdeführenden an der Feststellung der Nichtigkeit überwiegen. Das Begehren um Erlass einer neuen Verfügung begründe sich durch das Nicht-Vorhandensein einer ursprünglichen Verfügung. Das Verhalten der Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass diese sich vor einem materiellen Entscheid drücken wolle. Wie dargelegt, sei die Verfügung vom 17. Mai 2021 nichtig. Das baupolizeiliche Verfahren sei somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und immer noch rechtshängig.