Die Verfügungen hätten somit neben den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner auch der Miteigentümerschaft des Grundstücks Oberhofen Grundbuchblatt Nr. I.________ eröffnet werden müssen. Die Verfügung vom 17. Mai 2021 leide deshalb an zwei schwerwiegenden formellen Mängeln. Die nicht eröffnete Verfügung gelte auch als nichtexistent. Die beiden Mängel seien zudem offensichtlich bzw. leicht erkennbar. Weiter beinhalte die Verfügung vom 17. Mai 2021 auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung (Regierungsstatthalteramt statt BVD). Durch die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung würde die Rechtssicherheit nicht gefährdet.