Mit Verfügung vom 13. April 2022 habe ihnen die Vorinstanz zwar nachträglich das rechtliche Gehör gewährt, habe allerdings in der Verfügung vom 2. Juni 2022 darauf verzichtet, sich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden materiell auseinanderzusetzen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit nicht geheilt worden. Ein Grossteil der strittigen Terrasse befinde sich auf dem Grundstück Oberhofen Grundbuchblatt Nr. I.________. Nur ein kleiner Teil sei auf dem Stockwerkeigentümeranteil des Beschwerdegegners. Die Verfügungen hätten somit neben den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner auch der Miteigentümerschaft des Grundstücks Oberhofen Grundbuchblatt Nr. I.____