Eine förmliche Eröffnung der Verfügung habe aber immer noch nicht stattgefunden. Zudem seien die Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 17. Mai 2021 in der Eröffnungsformel nicht aufgeführt. Weiter sei den Beschwerdeführenden das Schreiben der Rechtsanwältin des Beschwerdegegners von 21. April 2021 weder eröffnet noch sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Mit Verfügung vom 13. April 2022 habe ihnen die Vorinstanz zwar nachträglich das rechtliche Gehör gewährt, habe allerdings in der Verfügung vom 2. Juni 2022 darauf verzichtet, sich mit den Argumenten der Beschwerdeführenden materiell auseinanderzusetzen.