a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei nichtig. Sie hätten sich mit E-Mail vom 12. Juli 2019 als Anzeiger im baupolizeilichen Verfahren konstituiert. Ihnen sei daher Parteistellung zugekommen. Sie hätten Anspruch auf Eröffnung der Verfügung vom 17. Mai 2021 und auf Einräumung des rechtlichen Gehörs gehabt. Die fragliche Verfügung sei ihnen von der Vorinstanz weder eröffnet noch sonst wie zur Kenntnis gebracht worden. Erst mit Erhalt der vollständigen Akteneinsicht hätten sie einen Überblick über die Aktenlage und somit endgültig Kenntnis über die Verfügung erhalten. Eine förmliche Eröffnung der Verfügung habe aber immer noch nicht stattgefunden.