1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren und die neue Verfügung in der Sache sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung. Die Beschwerdeführenden sind als Adressatin bzw. Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie sind deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.