Mit Einreichung der Kostennote am 6. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden zudem eine Replik ein. Darin machten sie unter anderem geltend, von dem in den Vorakten erwähnten Beschwerdeverfahren hätten sie keine Kenntnis. Zudem sei ihnen keine Kopie der in den Vorakten erwähnten Pläne zugestellt worden. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführenden deshalb eine Kopie des anonymisierten Entscheids der BVE vom 12. April 2019 (BVD 110/2019/4) zu. Zudem gab es ihnen Einsicht in die von der Gemeinde eingereichten Originalpläne. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen