Demnach könne sich die Frage nach der Wiederaufnahme eines Verfahrens gar nicht stellen und die Verfügung vom 2. Juni 2022 sei ebenfalls aufzuheben. Betreffend die Kostenverlegung berücksichtige die Gemeinde nicht, dass sie mit ihrem Verhalten massgeblich an der Entstehung der Kosten beteiligt gewesen sei. Die Kosten seien durch das widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz entstanden. Diese nun den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, sei rechtsmissbräuchlich.