Selbst wenn keine Nichtigkeit angenommen werden könne, hätten die Beschwerdeführenden rechtzeitig gehandelt. Aufgrund dieses rechtzeitigen Vorgehens und den materiell-rechtlichen Fehlern in der Verfügung vom 17. Mai 2021 sei das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Der rechtskräftige Abschluss eines Verfahrens sei Voraussetzung für den Beginn eines Wiederaufnahmeverfahrens. Demnach könne sich die Frage nach der Wiederaufnahme eines Verfahrens gar nicht stellen und die Verfügung vom 2. Juni 2022 sei ebenfalls aufzuheben.