Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, die Verfügung vom 17. Mai 2021 sei ihnen von der Vorinstanz weder eröffnet noch sonst wie zur Kenntnis gebracht worden. Erst mit Erhalt der vollständigen Akteneinsicht hätten die Beschwerdeführenden einen Überblick über die gesamte Aktenlage und somit endgültig Kenntnis über die Verfügung erhalten. Eine förmliche Eröffnung der Verfügung habe allerdings immer noch nicht stattgefunden. Die Verfügung gelte somit als nicht eröffnet und somit auch als nicht existent. Weiter sei in dieser Verfügung auf ein