«1. Die Verfügung vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben und die Gemeinde Oberhofen sei anzuweisen, im Baupolizeiverfahren 2013-53 eine anfechtbare baupolizeiliche Verfügung zu erlassen; 2. Eventualiter: Die Verfügungen vom 17. Mai 2021 und vom 2. Juni 2022 seien aufzuheben und die Gemeinde Oberhofen anzuweisen, im Baupolizeiverfahren 2013-53 eine anfechtbare baupolizeiliche Verfügung zu erlassen; 3. Subeventualiter: Ziff. 2 der Verfügung vom 2. Juni 2022 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern seien keine Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren aufzuerlegen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. MwSt.»