Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 liess die Gemeinde der BVD die gesamten Akten zukommen und führte aus, sie sei zum Schluss gekommen, das Schreiben vom 8. März 2022 der Beschwerdeführenden müsse als nachträgliche Beschwerde entgegengenommen werden. Mit Antwort vom 17. Mai 2022 erklärte die BVD, das Schreiben vom 8. März 2022 sei weder vom Rechtsbegehren noch von der Begründung her eine nachträgliche Baupolizeibeschwerde der anwaltlich vertretenen Anzeigenden. Dem Schreiben lasse sich in keiner Weise ein Beschwerdewille entnehmen. Beantragt werde vielmehr, dass sich die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde erneut mit der Angelegenheit befasse.