Er bat um eingehende Prüfung der Sachlage. Mit Schreiben vom 2. November 2020 setzte die Gemeinde dem Beschwerdegegner eine letzte Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Der Beschwerdeführer 1 wurde mit einer Kopie des Schreibens bedient. Da aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Stockwerkeigentümerversammlung stattfinden konnte, anlässlich welcher der Beschwerdegegner deren Zustimmung zum Baugesuch einholen wollte, gewährte ihm die Gemeinde mit Verfügung vom 18. Januar 2021 eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2021. Der Beschwerdegegner zog eine Anwältin bei.