Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 teilte die Gemeinde dem Beschwerdegegner mit, die Umnutzung des Dachs zu einer begehbaren Terrasse bedürfe einer Baubewilligung. In ihren Akten sei keine vorhanden. Sie gab ihm Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer 1 wurde wiederum mit einer Kopie des Schreibens bedient. Der Beschwerdegegner antwortete am 26. Dezember 2019, er habe ein Sondernutzungsrecht für die fragliche Fläche. Es könne nicht sein, dass diese nicht begehbar sein solle. Womöglich seien die Unterlagen der Gemeinde unvollständig. Er bat um eingehende Prüfung der Sachlage.