Die Gemeinde könne deshalb ihn und seine Frau als Anzeiger im Verfahren führen. Mit Schreiben vom 20. September 2019 informierte die Gemeinde den Beschwerdegegner, sie habe aufgrund einer Meldung aus der Nachbarschaft festgestellt, dass er bei der Liegenschaft K.________ L.________ auf dem Dach der Einstellhalleneinfahrt eine Terrasse mit Terrainveränderungen eingerichtet habe. Zwecks Prüfung der Baubewilligungspflicht stellte sie ihm verschiedene Fragen. Der Beschwerdeführer 1 wurde mit einer Kopie des Schreibens bedient. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 teilte die Gemeinde dem Beschwerdegegner mit, die Umnutzung des Dachs zu einer begehbaren Terrasse bedürfe einer Baubewilligung.