Mit E-Mail vom 22. Mai 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 1 an die Gemeinde und teilte mit, dass das abfallende Terrain über der Einstellhalle nicht wie gemäss Verkaufsunterlagen begrünt, sondern dem Beschwerdegegner als Sondernutzungsrecht zugeteilt worden sei. Dieser habe nun das Terrain terrassiert, d.h. um mindestens einen halben Meter mit einem Holzrost angehoben. Dies wäre seiner Meinung nach baubewilligungspflichtig gewesen und hätte die Einwilligung der übrigen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer erfordert. Der Beschwerdeführer 1 stellte weiter Fragen zu den gesetzlichen Vorgaben und seinen rechtlichen Möglichkeiten.