Sie wird weiter angewiesen, eine Bestandesaufnahme der nicht bewilligten Bauten und Anlagen des Beschwerdegegners vorzunehmen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen und die nötigen baupolizeilichen Massnahmen zu verfügen. 3. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde Muri bei Bern haben der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von je CHF 1367.30 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung