Als unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der besonderen Umstände erscheint es jedoch als gerechtfertigt, die Parteikosten der Beschwerdeführerin je zur Hälfte dem unterliegenden Beschwerdegegner und der Gemeinde aufzuerlegen. Diese haben der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von je CHF 1367.30 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Muri bei Bern vom 3. Juni 2022 wird aufgehoben.