c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder besondere Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Ihr Rechtsvertreter macht für das Verfahren vor der BVD Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2734.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Als unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig.