Er gilt daher als unterliegend und wird grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die von der Gemeinde verursachte Rechtsverzögerung nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden kann. Diese stellt vielmehr einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, der es rechtfertigt, dem Beschwerdegegner lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.–, aufzuerlegen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton.