a) Mangels Sistierungsgrund ist die angefochtene Sistierungsverfügung betreffend Sanierung des Vorplatzes aufzuheben. Die Gemeinde ist anzuweisen, das Verfahren umgehend wiederaufzunehmen und unter Berücksichtigung des verfahrensrechtlichen Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG) mit einer Wiederherstellungsverfügung abzuschliessen. Was die übrigen baupolizeilichen Rügen der Beschwerdeführerin betrifft, hat die Gemeinde umgehend zu prüfen, ob auch in dieser Hinsicht ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.