Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner in der Folge nach. Was die übrigen Rügen betrifft, hat die Gemeinde gemäss den Akten keine weiteren Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen, geschweige denn, eine Wiederherstellungsverfügung erlassen. Dies stellt eine Rechtsverzögerung dar. 28 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 29 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen 8/11 BVD 120/2022/38