Anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz erhob sie weitere Rügen, insbesondere bezüglich Erschliessung durch den Wald und Bauen auf fremdem Grund. In ihrer Stellungnahme zur Aktennotiz erhob sie nochmals weitere Rügen, insbesondere betreffend Erstellen einer neuen Zufahrtsstrasse über ihr Grundstück, Erweiterung eines nicht landwirtschaftlichen Aussengeheges sowie diverse An- und Ausbauten am Klubhaus westseitig. Wie sich den Akten entnehmen lässt, forderte die Gemeinde den Beschwerdegegner am Augenschein auf, das auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eingebrachte Material umgehend zurückzubauen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner in der Folge nach.