c) In ihrer baupolizeiliche Anzeige vom 26. Januar 2021 bemängelte die Beschwerdeführerin nicht nur die Vorplatzsanierung, sondern weitere baubewilligungspflichtige Tatbestände, insbesondere eine grosse Einzäunung sowie einen offenen Anbau an der Südseite der bestehenden Baute. Anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz erhob sie weitere Rügen, insbesondere bezüglich Erschliessung durch den Wald und Bauen auf fremdem Grund.