a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, im durchzuführenden Verfahren sei neben dem Rückbau der Parkplätze auch die Rechtmässigkeit der Ausbauten auf den eingefriedeten Aussenflächen zu überprüfen. Der Toleranzbereich, welcher in Art. 24c RPG28 gewährt werde, dürfte bereits massiv überschreiten sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Gemeinde zur Überprüfung verpflichtet. Sie macht damit sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend.