Es ist somit kein anderes Verfahren hängig, von dem der Wiederherstellungsentscheid über die Vorplatzsanierung abhängig ist oder wesentlich beeinflusst wird. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen sind weder dargetan noch ersichtlich. Es besteht vielmehr ein öffentliches Interesse, dass das baupolizeiliche Verfahren zügig weitergeführt und umgehend mit einer Wiederherstellungsverfügung abgeschlossen wird. Die Voraussetzungen für eine Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens betreffend Vorplatzsanierung sind deshalb nicht erfüllt. 3. Rechtsverzögerung