für den Stand- und Durchgansplatz sowie für die sechs Parkplätze, die für den Beschwerdegegner reserviert sind. Auf die Erschliessung des Klubhauses und der übrigen Anlagen des Beschwerdegegners, die sich ausserhalb des Perimeters der KUeO A.________ befinden, hat diese hingegen keine Auswirkungen. Die Zufahrt zum Klubhaus wird auch nach Inkrafttreten der KUeO A.________ rechtlich nicht gesichert sein. Der noch ausstehende Entscheid über diese KUeO wirkt sich deshalb nicht direkt auf das Baupolizeiverfahren aus. Es ist somit kein anderes Verfahren hängig, von dem der Wiederherstellungsentscheid über die Vorplatzsanierung abhängig ist oder wesentlich beeinflusst wird.