e) Wie sich aus dem Entscheid der BVD vom 12. Oktober 2021 ergibt, ist fraglich, ob der Vorplatz bzw. dessen Nutzung als Parkplatz jemals rechtmässig war. Unabhängig davon ist die Sanierung, die einer Neuerstellung gleichkommt, baubewilligungspflichtig. Mangels entsprechendem Baugesuch besteht insoweit ein formell rechtswidriger Zustand. Offenkundig ist zudem, dass weder der Vorplatz noch dessen Nutzung als Parkplatz in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind.