Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist.12 Die Einstellung kann sich namentlich rechtfertigen, um den Entscheid über eine (fremdrechtliche) Vorfrage abzuwerten, über welche die Behörde nicht selber befinden will. Die Einstellung steht in solchen Fällen im Vordergrund, wenn zur Beurteilung der Vorfrage umfangreichte Beweismassnahmen erforderlich sind oder wenn sich heikle Rechtsfragen aus einem anderen Rechtsgebiet stellen.13 Wird über das Vorliegen von Sachumständen oder von rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben,