oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Verfahrenseinstellung erfordert einen Sistierungsgrund.11 Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist.12 Die Einstellung kann sich namentlich rechtfertigen, um den Entscheid über eine (fremdrechtliche) Vorfrage abzuwerten, über welche die Behörde nicht selber befinden will.