Der Beschwerdegegner ist demgegenüber der Auffassung, die Beschwerdeführerin lasse einen massgebenden Aspekt ausser Betracht, die Bedeutung der Zu- und Wegfahrt zum Klubhaus sowie die Parkierungsmöglichkeiten der Mitglieder des Beschwerdegegners. So sei es die Beschwerdeführerin selbst gewesen, welche stets die verkehrstechnische Erschliessung des Klubhauses sowie die Parkierung durch die Mitglieder thematisiert und moniert habe.