Mit dem geplanten Erschliessungsausbau für den Standplatz für Fahrende, der offenbar in der Bauzone liege, habe die Rechtmässigkeit des Parkplatzes und dessen Erschliessung nichts zu tun. Der strittige Waldweg liege nicht in der Bauzone und könne grundsätzlich nicht als Erschliessung eines Gebiets in der Bauzone dienen. Da die Parzelle Nr. H.________, auf welcher auch das Vereinslokal des Beschwerdegegners mit den beanstandeten Parkplätzen stehe, allseitig nicht erschlossen sei und auch an keine Bauzone grenze, stehe eine Neueinzonung ohne Standortgebundenheit im Widerspruch zum revidierten Raumplanungsgesetz.