b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der geplante Platz für Fahrende und dessen Erschliessung stehe nicht im Zusammenhang mit der befestigten Parkplatzanlage des Klubhauses. Selbst wenn die Erschliessungsstrasse zum Standplatz der Fahrenden dereinst mittels Enteignung ihrer Strassenfläche durchgesetzt werden könnte, ändere dies nichts an der Frage der Rechtmässigkeit des Parkplatzes für die Hundetrainings-Anlage. Ob die Hundeausbildung eine öffentliche Aufgabe sei, bleibe dahingestellt. Mit dem geplanten Erschliessungsausbau für den Standplatz für Fahrende, der offenbar in der Bauzone liege, habe die Rechtmässigkeit des Parkplatzes und dessen Erschliessung nichts zu tun.