Vor diesem Hintergrund, sowie mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Hundeausbildung, zu welcher der Beschwerdegegner unbestritten beitrage, erscheine der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Daraus könne der Beschwerdegegner indessen nicht ableiten, dass das geplante Sanierungsvorhaben weitergeführt oder baubewilligungsfrei abgeschlossen werden dürfe. Der diesbezügliche Entscheid solle vielmehr lediglich aufgeschoben werden, bis das Verfahren betreffend Erlass er KUeO A.________ mit Baubewilligung abgeschlossen und insbesondere die Zufahrtssituation rechtsverbindlich geklärt sei.