a) Umstritten ist, ob die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren betreffend Sanierung des Vorplatzes des Klubhauses des Beschwerdegegners zu Recht sistiert hat. Die Gemeinde begründet die Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens im Wesentlichen folgendermassen: Die vorliegend im Recht stehenden Parzellen Nrn. B.________ und H.________ lägen im zukünftigen Wirkungsbereich der KUeO. Diese sehe insbesondere die Erstellung von Stellplätzen und Sanitäranlagen im nordöstlichen Bereich der Parzelle H.__