Das gilt allerdings nur für jene Partei, die an einem raschen Ausgang des Verfahrens interessiert ist.10 Das trifft auf die Beschwerdeführerin offenkundig zu. Als Anzeigerin hat sie ein sofortiges Anfechtungsinteresse, zumal sie unter anderem bemängelt, dass ihr Grundstück unzulässigerweise als Zufahrt zum Klubhaus des Beschwerdegegners benutzt wird. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Gemeinde richtet, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Sistierung