c) Die Beschwerdeführerin hat sich als Eigentümerin von Nachbarparzellen zulässigerweise als Anzeigerin am baupolizeilichen Verfahren beteiligt (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Als Partei im baupolizeilichen Verfahren ist sie grundsätzlich beschwerdebefugt.7 Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und ist zur Beschwerde legitimiert. Soweit sich ihre Beschwerde generell gegen die Untätigkeit der Gemeinde richtet, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.