2, es sei unverzüglich das Baubewilligungsverfahren an die Hand zu nehmen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei der Formulierung dieses Rechtsbegehrens ein Versehen unterlaufen ist, handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren doch nicht um ein Baubewilligungsverfahren, sondern um ein mittels Anzeige der Beschwerdeführerin anhängig gemachtes Baupolizeiverfahren. Das Begehren dürfte mithin dahingehend zu verstehen sein, dass beantragt wird, das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei unverzüglich an die Hand zu nehmen.