b) Eine Beschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, die sich auf den Streitgegenstand beziehen müssen (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.6 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsbegehren Ziff. 2, es sei unverzüglich das Baubewilligungsverfahren an die Hand zu nehmen.