a) Anfechtungsobjekt ist eine Sistierungsverfügung in einem baupolizeilichen Verfahren nach Art. 46 BauG2. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG3. Zwischenverfügungen unterliegen dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung in der Hauptsache.4 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist daher für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung zuständig. Nach Art. 49 Abs. 2 VRPG gilt als Verfügung auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.