5. Mit Verfügung vom 11. August 2022 gab das Rechtsamt den Parteien bekannt, dass es die Archivakten des Verfahrens RA Nr. 120/2021/49 beigezogen habe und es gab ihnen Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. In ihren Schlussbemerkungen vom 30. August 2022 machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, es handle sich um eine Rechtsverzögerung, die nicht hingenommen werden könne. Der Beschwerdegegner hielt mit seinen Schlussbemerkungen vom 1. September 2022 vollumfänglich an seiner Beschwerdeantwort fest. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen